Das erwartet Sie in diesem Artikel
Auf diesen Richterspruch haben Krypto-Investoren lange gewartet – er fiel jedoch anders aus, als sie es sich erhofft hatten. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt nach Jahren der Ungewissheit entschieden: Gewinne, die innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Litecoin, Monero und Co. erzielt werden, sind steuerpflichtig (Urteil vom 14. Februar 2023, Az. IX R 3/22). Nur wenn sie in der Summe eines Jahres unter der Steuerfreigrenze von derzeit noch 600 Euro liegen, bleiben sie abgabenfrei.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann Krypto-Anleger ihre Gewinne versteuern müssen, wie die Besteuerung funktioniert – und was passieren kann, wenn Sie die Erträge aus dem Handel mit dem Cybergeld nicht beim Fiskus melden.
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Warum müssen Anleger Kryptowährungen versteuern?
Mit seinem Urteil hat der BFH die von den Finanzämtern schon lange vertretene Ansicht bestätigt, dass Cyberwährungen – ähnlich wie Gold, Kunstwerke, Oldtimer oder Antiquitäten – als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft werden müssen. Damit sind Verkäufe innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.
Steuerehrliche Krypto-Anleger hatten ihre Gewinne zwar in der Vergangenheit über die Steuererklärung deklariert, dann aber gegen die Besteuerung Einspruch erhoben. Eines ihrer Argumente: Es gebe ein strukturelles Besteuerungsdefizit, weil die Finanzämter keine Kontrollmöglichkeiten hätten. Letztlich seien daher die steuerehrlichen Investoren die Dummen, während „vergessliche“ Anleger ungeschoren davon kämen. Das ließen die BFH-Richter aber nicht gelten.
Wegen der rasanten Kursgewinne bei Bitcoin und Co. sind die deutschen Finanzämter längere Zeit hellhörig. Sie weisen in mehreren Verfügungen bundesweit darauf hin, dass Gewinne aus der Spekulation mit Digitalwährungen steuerpflichtig sind. Das trifft neben dem bekanntesten Cybergeld Bitcoin auch viele andere virtuelle Münzen wie Ethereum, Litecoin, XRP oder Tether.
Biallo-Tipp: Das Bundesfinanzministerium hat ein umfangreiches Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ veröffentlicht (Gz. IV C 1 – S 2256/19/10003: 001). Es enthält wichtige Vorgaben für private Kryptokäufer.
Wann müssen Anleger Steuern auf Kryptowährungen zahlen?
Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist zunächst, in welcher Form man als Privatanleger in Kryptowerte investiert hat. Zu unterscheiden ist, ob man „echte“ virtuelle Währungen erworben und wiederverkauft oder in „verpackte“ Kryptos in Form von Exchange Traded Products (ETP) oder börsengehandelten Zertifikaten investiert hat.
Wer Bitcoins direkt kauft und binnen Jahresfrist mit Gewinn wiederverkauft, muss den erzielten Gewinn danach als privates Verkaufsgeschäft mit seinem persönlichen Steuersatz über die jährliche Einkommensteuererklärung versteuern. Das ist unabhängig davon, ob Investoren die Dienste von inländischen oder ausländischen Kryptohandelsplätzen nutzen.
Nach einer Verfügung des Finanzministeriums Hamburg vom 11.12.2017 (Az. S 2256 – 2017/003-52) ist auch der Einsatz der Bitcoins als Zahlungsmittel ein steuerlich relevanter Verkauf. In diesem Fall gilt der Wert der im Gegenzug erhaltenen Waren und Dienstleistungen als Veräußerungspreis. Auch der Rücktausch der virtuellen Münzen in reale Euro-Beträge oder sogar in eine andere Cyber-Währung gilt als Verkauf und löst eine Besteuerung aus. Steuerpflichtig ist der erzielte Kursgewinn – dabei werden die Anschaffungskosten für die Digitalmünzen vom erzielten Verkaufspreis abgezogen. Eventuelle Gebühren und Transaktionskosten für Onlinebroker zählen dabei als Spesen mit.
Wie ermittelt man Gewinn und Verlust bei Kryptowährungen?
Wer seine Gewinne oder Verluste mit Kryptowerten ermitteln will, sollte eine Einzelbetrachtung vornehmen (Randziffer 61 des BMF-Schreibens vom 10.5.2022). Da alle Transaktionen in der jeweiligen Blockchain gespeichert sind, ist es möglich nachzuvollziehen, welcher konkrete Token wann gekauft und wann veräußert wurde. So lassen sich Gewinne und Verluste nach Bedarf genauer planen. Wer indes viel in ein und derselben Kryptowährung hin- und her handelt, darf der Einfachheit halber auch das sogenannte Fifo-Verfahren (First In, First Out) anwenden: Die Krypto-Token gelten als zuerst verkauft, die zuerst angeschafft wurden.
- Biallo-Tipp: Wer Gewinne und Verluste gezielt steuern will, legt einfach mehrere Wallets an. Denn der Fiskus betrachtet die Trades pro Wallet. Ob man die Einzelbetrachtung oder Fifo wählt, kann man je Token in einer Wallet unterschiedlich entscheiden. Man muss aber die gewählte Methode bis zum Komplettverkauf der jeweiligen Token in diesem Wallet beibehalten.
Wie läuft die Besteuerung von Kryptowährungen ab?
Anders als bei Aktiendividenden und Zinsen aus Geldanlagen, werden die fälligen Steuern hier nicht direkt von der Depotbank einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Um die Versteuerung von echten Krypto-Token muss man sich selbst kümmern. Selbst wenn Sie Ihre Krypto-Token über einen inländischen Depotanbieter erworben haben und verwahren lassen, werden Krypto-Transaktionen in den Steuerbescheinigungen nicht gesondert aufgelistet.
Die inländischen Broker stellen ihren Kunden allerdings üblicherweise Transaktionslisten (Reportings) zur Verfügung, die sie für die Steuererklärung nutzen können. Oder sie ermöglichen einen Dateidownload, der sich dann mit auf Krypto-Transaktionen spezialisierten Steuertools (Cointracking, Accointing, Blockpit, Pekuna) auswerten lässt. Steuerpflichtige Transaktionen deklarieren Sie gegenüber dem Fiskus im Rahmen der Steuererklärung. Dazu brauchen Sie das Formular Anlage SO (Zeilen 42 ff.).
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Wie hoch ist die Steuer auf Krypto-Gewinne?
Je nach Einkommenssituation kann die Steuerforderung mit Solidarzuschlag und Kirchensteuer fast die Hälfte des Kursgewinns aufzehren. Der günstigere Abgeltungsteuer-Tarif von 25 Prozent greift hier nicht, weil der Fiskus die Transaktionen nicht als Geldanlage mit planbarem Ertrag sondern als Spekulationsgeschäft einstuft. Auch der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro pro Person kann nicht beansprucht werden.
Lediglich eine Freigrenze von 600 Euro kann dazu führen, dass das Finanzamt am Ende leer ausgeht: Liegen die im Gesamtjahr erzielten Gewinne darunter, bleiben sie insgesamt steuerfrei. Liegt der Profit darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Gewinne und Verluste eines Jahres werden vor Anwendung der Freigrenze miteinander saldiert.
Biallo-Tipp: Mit dem gerade verabschiedeten Wachstumschancengesetz wird die Freigrenze zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro angehoben. Hält man die Cybermünzen länger als ein Jahr und verkauft sie erst dann, ist der erzielte Gewinn komplett steuerfrei.
Wie macht man Verluste aus Kryptowährungen geltend?
Auch wer als Privatanleger mit dem Cybergeld binnen Jahresfrist Verluste eingefahren hat, kann diese über die Steuererklärung geltend machen. Dazu füllt man die Anlage „SO“ aus. Allerdings sind die Miesen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Sind im laufenden Kalenderjahr und im Vorjahr keine anderen Spekulationsgewinne angefallen, trägt das Finanzamt die roten Zahlen zeitlich unbeschränkt in künftige Steuerjahre vor. Dort lassen sich die Miesen aber auch nur mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen. Tabu ist generell eine Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften zum Beispiel als Arbeitnehmer, Vermieter oder Selbstständiger. Auch mit Kursgewinnen aus Wertpapieren oder Zins- und Dividendenerträgen dürfen die Verluste nicht saldiert werden.
Wie werden Krypto-Wertpapiere versteuert?
ETP und Zertifikate auf Kryptowährungen werden an regulierten Börsen wie Xetra gehandelt. Bei ihnen handelt es sich um strukturierte Wertpapiere, die die Kursentwicklung des Basiswerts nachbilden oder direkt in die Krypto-Assets investieren. Sie unterliegen – wie Aktien & Co. – in Deutschland den Regeln der Abgeltungsteuer. Bei Verkäufen von Krypto-Zertifikaten mit Gewinn werden daher grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig, sofern man seinen Sparerfreibetrag in Höhe von 1000 Euro pro Person und Jahr bereits ausgeschöpft hat.
Wie lange Sparer die Krypto-ETP besessen haben, spielt keine Rolle, es greift hier keine Spekulationsfrist. Wer unter dem Sparerfreibetrag bleibt, streicht Gewinne ohne steuerliche Abzüge ein. Bedingung dafür ist allerdings, dass man seiner inländischen Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
Erzielte Verluste aus Krypto-Zertifikaten verrechnen inländische Depotanbieter laufend unterjährig mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften. Über Geschäfte mit Krypto-Wertpapieren stellen hiesige Depotbanken am Jahresende eine formale Steuerbescheinigung aus. Tätigt man seine Transaktionen über ausländischen Kryptobörsen, muss man nach Jahresablauf selbst für eine Versteuerung der erzielten Gewinne sorgen. Dafür füllt man im Rahmen der Steuererklärung die Anlage KAP aus.
- Biallo-Tipp: Am Markt werden auch Krypto-Exchange Traded Commodities (ETC) angeboten. Sie verbriefen einen „Auslieferungsanspruch“ auf hinterlegte Krypto-Token – ähnlich wie bestimmte Goldzertifikate (Xetra Gold oder Euwax Gold II). Exemplarisch sei hier der ETC Group Physical Bitcoin (WKN A27Z30) genannt, bei dem die Kryptowährung Bitcoin vollständig hinterlegt und auslieferbar ist. Laut Bundesfinanzministerium gelten für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen dieser Papiere ähnliche Regeln wie bei „echten“ Krypto-Token. Die Abgeltungseuer greift hier nicht. Damit sind außerhalb der Jahresfrist erlittene Verluste nicht mehr steuerlich verwertbar. Wenn sie unsicher sind, welche Art Wertpapier sie gekauft haben, schauen sie in den Wertpapierprospekt des Emittenten.
Was gilt für die Miner von Kryptowährungen?
Andere steuerliche Spielregeln gelten für die sogenannten Miner, die im Bitcoin-Universum Rechnerleistungen zur Verfügung stellen und so mit Hilfe komplizierter Algorithmen die Cyberwährung erst erschaffen (Bundestags-Drucksache 19/370 vom 5.1.2018). Wer dabei nur gelegentlich mitwirkt, muss seine Gewinne als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz) versteuern. Gewinne sind erst ab einer Höhe von 256 Euro jährlich steuerpflichtig.
Wer sich allerdings professionell und dauerhaft am „Schürfen“ der Kryptowährungen betätigt, erzielt in den Augen der Finanzämter gewerbliche Einkünfte. Darauf werden auf die Profite neben der Einkommensteuer eventuell auch Gewerbesteuern fällig, wenn die Gewinne 24.500 Euro übersteigen. Eine Jahresfrist gibt es hier nicht. Die Kosten für das Mining sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wichtig zu wissen: Auch Privatpersonen können unter Umständen die Schwelle zur gewerblichen Tätigkeit überschreiten, wenn sie in enormem Ausmaß Kryptowerte handeln oder Mining betreiben. Eine klare Grenzziehung, ab wann das der Fall ist, ist schwierig und sollte im Zweifelsfalle mit einem Steuerberater abgeklärt werden.
Die Finanzämter stufen das Cybergeld als privates Zahlungsmittel ein. Beim Tausch oder Handel der digitalen Dublonen fällt deshalb keine Mehrwertsteuer an (BMF-Schreiben vom 27.2.2018 – III C 3 – S 7160-b/13/10001).
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Was passiert, wenn man Krypto-Gewinne nicht versteuert?
Das kann heikel werden. Denn Kryptobörsen sind mittlerweile ins Visier der Steuerfahnder geraten. So hat die Steuerfahndung Nordrhein – Westfalen vor einiger Zeit ein Sammelauskunftsersuchen an die Kryptobörse Bitcoin.de gestellt und Handelsdaten von Anlegern mit einem Transaktionsvolumen von über 50.000 Euro pro Jahr für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 angefordert. Nach Insider-Informationen blieben auf diese Weise rund 4.000 Trader im Netz der Fahnder hängen. Die Daten werden aktuell von den Fahndern ausgewertet und dann bundesweit an die Wohnsitzfinanzämter der Anleger zur steuerlichen Überprüfung der Altjahre verteilt. Das kann zwar etwas dauern – doch die momentane Ruhe ist für steuerunehrliche Krypto-Anleger trügerisch. Denn sie bekommen erst mal gar nicht mit, dass sie bereits in den Fokus des Finanzamtes geraten sind und sich die Schlinge langsam zuzieht.
Für die Beamten ist es aber relativ einfach die abgegebenen Steuererklärungen der Altjahre auf Vollständigkeit zu überprüfen. Fehlen Angaben zu Spekulationsgewinnen, wird ein Strafverfahren eröffnet und erst danach dem ertappten Sünder per Brief bekannt gegeben. Oft stehen die Steuerfahnder der örtlichen Dienststelle auch mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist es dann schon zu spät. Ersttätern droht zwar oft nur eine Geldstrafe, die kann aber durchaus empfindlich sein. Hat man dem Fiskus höhere Summen vorenthalten, wird es ernst. Nach einem Grundsatzurteil des BGH droht bei hinterzogenen Steuern von mehr als 100 000 Euro im Regelfall Gefängnis (Urteil vom 2. Dezember 2008, Az. 1 StR 416/08).
Wie groß ist das Risiko, erwischt zu werden?
Wer bei dem aktuellen Auskunftsersuchen davongekommen ist, sollte sich nicht allzu sehr in Sicherheit wiegen. In den Finanzämtern laufen aktuell intensive Schulungen, um die Finanzbeamten vor Ort über die Rechtslage zur Steuerpflicht von Cyberwährungen aufzuklären. Weitere Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an andere inländische Kryptobörsen sind ohnehin nur eine Frage der Zeit.
Auch für Investoren, die ihre lukrativen Deals über ausländische Kryptobörsen wie beispielsweise Kraken, Binance oder Bitfinex abgewickelt haben, müssen in den kommenden Jahren mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko rechnen. Aktuell sind ausländische Börsen noch nicht verpflichtet, von sich aus automatisiert Informationen über Kryptoanleger und ihre Geschäfte an die Behörden zu übermitteln oder Steuern für den deutschen Fiskus einzubehalten. Auch das Bereitstellen anonymer Krypto-Geldbörsen (Wallets) ist noch zulässig. Deutsche Finanzämter haben momentan noch keine direkte Möglichkeit, die Kundendaten bei ausländischen Kryptobörsen abzurufen.
Doch dieser Zustand wird nicht mehr lange andauern. Der Europäische Rat hat bereits einen automatisierten Datenaustausch zwischen Krypto-Börsen und Steuerbehörden auf den Weg gebracht. Es wird zwar noch Jahre dauern, bis der digitale Informationskanal reibungslos läuft. Unterschätzen sollte man die Steuerfahnder aber nicht.
Was passiert, wenn man sich selbst anzeigt?
Beichten hilft: Über eine Selbstanzeige kann man mit dem Finanzamt reinen Tisch machen. Dafür muss man rückwirkend für die letzten zehn Jahre seine Steuerangaben vollständig berichtigen. Hat man mehr als 50.000 Euro Steuern pro Tat verkürzt, verlängert sich der Zeitraum auf 15 Jahre. Die Selbstanzeige geht schriftlich an das örtliche Finanzamt – nicht an Polizei oder Staatsanwaltschaft. Formulare oder besondere Formvorschriften gibt es für die Steuerbeichte nicht. Ein einfacher Brief reicht aus, in dem man fehlerhafte Angaben in bereits abgegebenen Steuererklärungen korrigiert oder für die alten Jahre nachträglich eine bisher fehlende Steuererklärung beim Finanzamt einreicht.
Wie geht man bei der Steuer-Beichte am besten vor?
Reuige Steuerzahler tappen immer wieder in eine folgenschwere Falle: Sie können dem Finanzamt nicht auf Anhieb die exakte Höhe der verschwiegenen Einnahmen angeben. Doch genau das ist eine Grundbedingung für die Straffreiheit (Urteil des BGH, Az. 5 StR 118/05). Auf Basis der Selbstanzeige müssen die Beamten ohne großen Rechercheaufwand die steuerpflichtigen Einkünfte rekonstruieren und einen neuen Steuerbescheid erstellen können. Heißt: Alle Zahlen und Sünden müssen vollständig auf den Tisch. Fällt die Selbstbezichtigung zahlenmäßig zu niedrig aus oder decken die Beamten bei ihren Nachforschungen weitere Tricksereien auf, ist die Straffreiheit dahin und das Finanzamt leitet ein Steuerstrafverfahren ein.
Steuerzahler, die trotz einiger Informationslücken schnell ihr Gewissen entlasten wollen, haben deshalb nur eine Chance, sich die Straffreiheit zu sichern. Die verheimlichten Einnahmen sollten zunächst großzügig geschätzt werden. Das gilt auch, wenn man noch nicht alle Bankunterlagen zusammen hat und Nachweise erst mühsam über Wochen hinweg im Ausland angefordert werden müssen. Die zu hohe Schätzung kann man später mittels der nachgereichten Unterlagen gefahrlos auf die richtigen Werte nach unten korrigieren – die strafbefreiende Wirkung bleibt erhalten. Dazu muss man allerdings gegen den geänderten Steuerbescheid innerhalb von vier Wochen nach Erteilung Einspruch erheben.
Author: Janet Sandoval
Last Updated: 1702752962
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